Der Discounter: Vorgaben zur Optik der Filiale an der Kastanienallee gab es seitens des Bauamts nicht
Das äußere Erscheinungsbild des neugebauten Aldi-Markts an der Kastanienallee hat nach unserem Bericht (https://www.der-loewe.info/wegwerfarchitektur-an-der-kastanienallee) sehr große Aufmerksamkeit erfahren. Die ablehnende Haltung der Industriearchitektur an einer der schönsten Straßen Braunschweigs mit vielen erhaltenen historischen Gebäuden war bei unseren Lesern nahezu einhellig. Andere Medien griffen unsere Kritik mit ähnlicher Resonanz auf. Wie konnte es dazu kommen, dass an dieser städtebaulich sensiblen Stelle eine moderne Außenfassade aus Lochblech entstanden ist, die einem Einkaufszentrum oder Gewerbepark natürlich sehr gut zu Gesicht steht, aber eben nicht zwischen ein kleines Fachwerkhaus und ein schönes Gründerzeithaus passt. Wir klären auf:
Ortsbild nicht beeinträchtigt?
Das sagt Paragraph 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in Absatz 1: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Auf Nachfrage zur Baugenehmigung hieß es seitens der Stadt: „Der Bauherr Aldi hatte einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Diese ist im Oktober 2024 erteilt worden.“ Das im Baugesetzbuch geforderte „Einfügen“ entspräche nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch – im Sinne eines harmonischen Gesamtbildes, den unser Artikel betont habe. Vielmehr ginge es lediglich um die Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise (in diesem Fall offene Bauweise, das heißt mit Grenzabständen) und der überbauten Grundstücksfläche. „Die Schönheit des Gebäudes oder die Dachform spielen keine Rolle und rechtfertigen nicht die Ablehnung des Bauantrags. Natürlich berät die Stadt Bauherren auch gern bezüglich der Gestaltung mit Blick auf den umliegenden Stadtraum, wenn diese sich an sie wenden.“
Es gab keine Vorgaben
Ist das nicht verkehrte Welt? Die Kommune muss doch ein Interesse am äußeren Erscheinungsbild ihres Stadtraums im Sinn eines harmonischen Ortsbilds haben und nicht der Bauherr. Auf Nachfrage teilt Aldi dazu mit: „Vorgaben zur Optik gab es seitens des Bauamts nicht. Wir haben den Markt dementsprechend nach unserer aktuellen Baubeschreibung errichtet, die eine moderne Außenfassade aus Lochblech vorsieht.“ Selbstverständlich passe Aldi das äußere Erscheinungsbild der Filialen dort an, wo immer dies gefordert würde. Aldis Discount-Prinzip bestehe aber grundsätzlich aus der Standardisierung der Prozesse – so auch bei der Fassadengestaltung der Filialen. Aldi verweist auf besondere Standorte wie zum Beispiel in einer alten Scheune in Hamburg.
Ein in Braunschweig ansässiger erfahrener Architekt erläuterte, dass es ungeachtet rechtlicher Beurteilungen den Kommunen immer möglich sei, sich mit Bauherren über die an einem bestimmten Ort passende Gestaltung ins Benehmen zu setzen. In der überragenden Mehrzahl solcher Fälle komme man im Dialog dann zu Anpassungen und für beide Seiten befriedigenden Lösungen. Nur müsse dafür das Bauamt wenigstens die Initiative ergreifen. An der Kastanienallee wäre das sicher zu erwarten gewesen.



